Aufgaben
(1) Der Personalkommission obliegt in den Fällen des § 12 Abs 4 und 5 die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung; sie hat darüber Beschluß zu fassen, ob sie der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden. Die Personalkommission ist weiters berufen, in anderen als im § 12 Abs 4 und 5 angeführten Fällen Vorschläge in allgemeinen Personalangelegenheiten zu beschließen. Diese Vorschläge sind dem zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen.
(2) Der Personalkommission obliegen die sich aus § 35 ergebenden Aufgaben als Aufsichtsbehörde über die Personalvertretung.
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