§ 20 K-GPVG Schutz der Rechte der Bediensteten

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 20

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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