Beendigung der Tätigkeit der Organe der
Personalvertretung
(1) Die Tätigkeit eines Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die ihre Mitglieder gewählt wurden (§ 21 Abs 1, § 27 Abs 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit
1. | des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses: | |||||||||
a) | wenn einer Bedienstetenversammlung länger als ein Jahr nicht mehr als mindestens 15 Bedienstete angehören; | |||||||||
b) | wenn die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (des Zentralausschusses) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
c) | wenn der Vertrauenspersonenausschuß oder der Zentralausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihren Rücktritt beschließt oder eine Vertrauensperson ihren Rücktritt dem Leiter des inneren Dienstes mitteilt; | |||||||||
d) | wenn die Bedienstetenversammlung das vorzeitige Enden der Funktionsperiode beschließt (§ 5 Abs 1 lit c); | |||||||||
2. | der Vertrauensperson: | |||||||||
a) | aus dem in Z. 1 lit c und d angeführten Gründen; | |||||||||
b) | wenn in einer Gemeinde nicht mehr dauernd mindestens drei Bedienstete beschäftigt sind. | |||||||||
3. | des Zentralausschusses überdies: | |||||||||
wenn die Funktionsperiode eines Vertrauenspersonenausschusses vor Ablauf der Zeit, für die seine Mitglieder gewählt wurden, endet. |
(3) Die im Abs 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs 2 Z. 1 lit a bis d und Z. 2 lit a und Z. 3 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.
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