§ 18 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 18

Besonderer Schutz der Personalvertreter

 

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag (§§ 24 Abs 3, 25 Abs 1 lit b und 27 Abs 4) aufscheinen, bis zur Feststellung des Wahlergebnisses.

 

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, finden die Verfahrensbestimmungen des § 12 - bei Vertrauenspersonen die des § 13 - über die Herstellung des Einvernehmens sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des zuständigen Vertrauenspersonenausschusses - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; dies gilt sinngemäß, wenn ein Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden ist.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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