Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson gilt § 24 Abs 1 bis 7, 10 bis 12, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) | an die Stelle des Vertrauenspersonenwahlausschusses der Leiter des inneren Dienstes zu treten hat; | |||||||||
b) | die Unterzeichnung der Wahlvorschläge (§ 24 Abs 3 erster Satz) in Gemeinden, in denen nicht mindestens zehn Bedienstete dauernd beschäftigt sind, unterbleiben kann und | |||||||||
c) | der auf einem Wahlvorschlag der gewählten Vertrauensperson folgende Wahlwerber als deren Stellvertreter gilt. |
(2) Als Vertrauensperson ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
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