§ 22 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 22

Vertrauenspersonenwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses ist ein Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bilden.

 

(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die Bestimmungen der Abs 3 und 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.

 

(3) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind vom Vertrauenspersonenausschuß - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Vertrauenspersonenausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

 

(4) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Vertrauenspersonenwahlausschuß angehören. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Tätigkeit des Vertrauenspersonenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschusses.

 

(5) Jede für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vertrauenspersonenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

(6) Die Namen der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information für Bedienstete vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. § 30 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzuberufen ist.

 

(7) Die Bestimmungen des § 31 finden auf den Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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