Neuwahl
(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer des Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 21 Abs 1, § 27 Abs 1) zusammentreten können. War die Neuwahl der Personalvertreter nicht rechtzeitig möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen. Die Bestimmungen des § 36 Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) In den Fällen des § 28 Abs 2 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in diesem Fall nicht statt.
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