- wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem - unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
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