§ 21 K-GPVG Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, alle Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera d, oder e gefasst hat.
  5. (5)Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.
  6. (5a)Absatz 5 aÖsterreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
  7. (6)Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera aBedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;
    2. b)Litera bBedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;
    3. c)Litera cBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
  8. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.
  9. (8)Absatz 8Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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