§ 14 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 14

Grundsätze für den Dienstgeber

 

Entscheidungen und Maßnahmen der Dienstbehörde (des Dienstgebers) haben im Rahmen ihres Ermessensspielraumes auch den Grundsatz zu berücksichtigen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale und dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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