IV. Abschnitt
Personalkommission
Einrichtung
(1) In Gemeinden, in denen ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, ist beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Personalvertretungswahl eine Personalkommission einzurichten.
(2) Die Personalkommission besteht aus der gleichen Anzahl von Personalvertretern und Vertretern der Gemeinde; sie besteht aus mindestens sechs, höchstens jedoch aus zwölf Mitgliedern. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, diesem; bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission ist auf die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates Bedacht zu nehmen. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates.
(3) Die Personalvertreter sind vom Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem, zu bestellen. Vertreter der Gemeinde sind der Bürgermeister und die vom Gemeinderat hiezu bestellten Mitglieder. Die Bestellung hat in der Weise zu erfolgen, daß die im Gemeinderat und im Vertrauenspersonenausschuß - wenn die Bestellung durch den Zentralausschuß erfolgt, im Zentralausschuß - vertretenen Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen im Verhältnis der jeweils für sie bei der letzten Wahl abgegebenen Stimmen vertreten sind. Für die vom Gemeinderat aus seiner Mitte und für die vom zuständigen Organ der Personalvertretung zu bestellenden Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. An die Stelle des Bürgermeisters tritt in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach das nach der Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates; dies gilt für die übrigen Gemeinden sinngemäß, wenn Personalangelegenheiten nach § 69 K-AGO auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes aufgeteilt wurden.
(4) Die Bestellung der Vertreter der Gemeinde erfolgt auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates, die Bestellung der Personalvertreter auf die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organes der Personalvertretung.
(5) Den Vorsitz in der Personalkommission führt der Bürgermeister oder das an seiner Stelle tretende Mitglied des Gemeindevorstandes; der Vorsitzende hat die Personalkommission zu ihren Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder der Personalkommission unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die Personalkommission hat in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der vom Gemeinderat bestellten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.
(6) Die Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor bestellter Bediensteter, der mit Personalangelegenheiten vertraut ist, ist berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Personalkommission hat das Recht, zu ihren Beratungen Bedienstete oder Sachverständige beizuziehen. Im Falle der Beiziehung von Bediensteten ist die Dienstbehörde (Dienstgeber) zu verständigen.
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