Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Zentralwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. § 22 Abs 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen. § 22 Abs 3 gilt sinngemäß.
(4) § 22 Abs 4 bis 7 und 23 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuß.
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