§ 19 K-GPVG

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Den Organen der Personalvertretung sind von der Gemeinde erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt die Gemeinde. Dem Zentralausschuß - wenn ein solcher nicht besteht, dem Vertrauenspersonenausschuß - sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Landes Kärnten, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat nach der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Reisegebühr der Gebührenstufe 4 zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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