§ 13 K-GPVG Verfahrensbestimmungen für die Vertrauensperson

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 13

Verfahrensbestimmungen für die Vertrauensperson

 

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.

 

(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Einwendungen oder Gegenvorschläge (§ 12 Abs 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs 1 genannte Organ mit der Vertrauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Leiter des inneren Dienstes schriftlich festzuhalten.

 

(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen nicht zustande und glaubt der Leiter des inneren Dienstes, daß den Einwendungen der Vertrauensperson nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat er dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter des inneren Dienstes glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen. § 12 Abs 6 gilt sinngemäß für die mündliche Darlegung der Auffassung der Vertrauensperson.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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