§ 12 K-GPVG Verfahrensbestimmungen für den Zentralausschuß und den

K-GPVG - Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Verfahrensbestimmungen für den Zentralausschuß und den

Vertrauenspersonenausschuß

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des §§ 7 und 11 sind vom Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch von den vom Magistratsdirektor hiezu ermächtigten Bediensteten, vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen - bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden - begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungsfrist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, von denen nicht öffentlichrechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Arbeitstag.

 

(3) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

 

(4) Liegt kein Fall des Abs 3 vor, so ist im Fall der Erhebung von begründeten Einwendungen und Gegenvorschlägen (Abs 2) in den Angelegenheiten, in denen Einvernehmen herzustellen ist (§§ 7 und 11), auf Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung die Personalkommission (§ 32) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse der Personalkommission sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.

 

(5) Ist in den Fällen, in denen nach §§ 7 und 11 das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, die Personalkommission mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung beigetreten und ist zur Entscheidung der Bürgermeister zuständig oder in seinem Namen ein Gemeindebediensteter berufen, so geht diese Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über; über Berufungen entscheidet in diesem Fall der Gemeinderat.

 

(6) Ist zur Entscheidung der Angelegenheit der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat zuständig, so haben die der Personalkommission angehörenden Personalvertreter das Recht, eines ihrer Mitglieder zu beauftragen, die Auffassung der Personalkommission - ist die Personalkommission der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung nicht beigetreten, die Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung - in der Sitzung des zuständigen Gemeindeorganes und des zur Vorberatung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorganes mündlich darzulegen. Wurde der Bürgermeister informiert, daß die der Personalkommission angehörenden Mitglieder der Personalvertretung vom vorstehenden Recht Gebrauch machen wollen, ist der beauftragte Personalvertreter zur Teilnahme an der in Betracht kommenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates und eines in Betracht kommenden Ausschusses einzuladen. Ein über die Darlegung der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung (der Personalkommission) hinausgehendes Recht kommt dem Personalvertreter in den Sitzungen jedoch nicht zu.

 

(7) Hat die Personalkommission über Angelegenheiten Beschluß gefaßt, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, so ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, wenn die Entscheidung über die Angelegenheit diesen Organen zusteht. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist von jeder getroffenen Entscheidung zu informieren.

In Kraft seit 01.08.1983 bis 31.12.9999
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