§ 21 K-GPVG

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
II. Abschnitt

Wahlen

§ 21

Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

und des Zentralausschusses sowie der

Vertrauenspersonen

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuß einen Beschluß nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefaßt hat.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;

b)

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(7) Die Bestimmungen der Abs 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.

(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, alle Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera d, oder e gefasst hat.
  5. (5)Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.
  6. (5a)Absatz 5 aÖsterreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
  7. (6)Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera aBedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;
    2. b)Litera bBedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;
    3. c)Litera cBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
  8. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.
  9. (8)Absatz 8Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.1983 bis 31.12.2023
II. Abschnitt

Wahlen

§ 21

Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

und des Zentralausschusses sowie der

Vertrauenspersonen

(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuß einen Beschluß nach § 31 Abs 3 lit d oder e gefaßt hat.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)

Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;

b)

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;

c)

Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(7) Die Bestimmungen der Abs 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.

(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, alle Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera d, oder e gefasst hat.
  5. (5)Absatz 5Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.
  6. (5a)Absatz 5 aÖsterreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
  7. (6)Absatz 6Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera aBedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;
    2. b)Litera bBedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;
    3. c)Litera cBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
  8. (7)Absatz 7Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.
  9. (8)Absatz 8Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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