Zentralausschuß
(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.
(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden, in denen ständig beschäftigt sind bis zu 100 Bedienstete aus fünf Mitgliedern, von 101 bis 200 Bedienstete aus sieben Mitgliedern, von 201 bis 300 Bedienstete aus neun Mitgliedern, mehr als 300 Bedienstete aus elf Mitgliedern. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach besteht der Zentralausschuß aus 17 Mitgliedern.
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