§ 19 K-GPVG

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Den Organen der Personalvertretung sind von der Gemeinde erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt die Gemeinde. Dem Zentralausschuß - wenn ein solcher nicht besteht, dem Vertrauenspersonenausschuß - sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Landes Kärnten, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung die Dienstbehördemit Bescheid zu entscheiden; die Bestimmungen des AVG sind hiebei anzuwenden.

(4) Die Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat nach der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Reisegebühr der Gebührenstufe 4 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1983 bis 31.12.2013

(1) Den Organen der Personalvertretung sind von der Gemeinde erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt die Gemeinde. Dem Zentralausschuß - wenn ein solcher nicht besteht, dem Vertrauenspersonenausschuß - sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Landes Kärnten, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung die Dienstbehördemit Bescheid zu entscheiden; die Bestimmungen des AVG sind hiebei anzuwenden.

(4) Die Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat nach der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Reisegebühr der Gebührenstufe 4 zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten