Kommentar zum § 4 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 04.05.2009

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  1. § 4 Z 1 regelt über die Definition der „öffentlichen Stelle“ zugleich den persönlichen Geltungsbereich des IWG.

  2. § 4 Z 2 ist weit gefasst, um den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen. „Dokument umfasst jede im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen, sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen und Informationen. Dies unabhängig von der Form des Datenträgers. Software ist im Dokument-Begriff nicht beinhaltet.

  3. „Besitz“ in § 4 Z 3 ist nicht mit dem Besitzverständnis des § 309 ABGB gleichzusetzen, sondern versteht sich als Berechtigung der öffentlichen Stelle zur Genehmigung der Weiterverwendung.

  4. § 4 Z 4 definiert den zentralen und namensgebenden Begriff des IWG. Weiterverwendung wird im Kern mit „Nutzung von Dokumenten …für Zwecke … die sich von dem ursprünglichen Zweck … unterscheiden“ definiert. Allein der Begriff „Nutzung“ ist missverständlich. Will eine Auslegung dem Ziel der PSI-Richtlinie gerecht werden, ist ein weites Verständnis des Begriffes „Weiterverwendung“ geboten, das zwei Bereiche ausklammert, nämlich das bloße Lesen und die Wiedergabe des Gelesenen im Rahmen des Zitatrechtes. (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 84 ff, mwN).

§ 4 IWG | 1. Version | 409 Aufrufe | 04.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 4, 04.05.2009
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