§ 4 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

öffentliche Stelle:

a)

der Bund,

b)

bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,

c)

Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

zumindest teilrechtsfähig sind und

überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,

d)

Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 10 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.

2.

Dokument:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.

3.

ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:

ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.

4.

Weiterverwendung:

die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

5.

maschinenlesbares Format:

Ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

6.

offenes Format:

Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

7.

formeller, offener Standard:

Ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

8.

Hochschule:

Eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

§ 4 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.07.2022
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

öffentliche Stelle:

a)

der Bund,

b)

bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,

c)

Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

zumindest teilrechtsfähig sind und

überwiegend vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von anderen Einrichtungen auf bundesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind,

d)

Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und

überwiegend von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Einrichtungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage ernannt worden sind, wobei das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 10 000 für Unternehmungen gemäß Art. 127a Abs. 3 B-VG unbeachtlich ist,

e)

Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.

2.

Dokument:

a)

jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),

b)

ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.

3.

ein Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:

ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen die öffentliche Stelle berechtigt ist.

4.

Weiterverwendung:

die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG, ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

5.

maschinenlesbares Format:

Ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.

6.

offenes Format:

Ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.

7.

formeller, offener Standard:

Ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.

8.

Hochschule:

Eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.

§ 4 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten