§ 13 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
§ 13 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 13,

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 19.11.2005 bis 27.07.2022
§ 13 IWG seit 27.07.2022 weggefallen.Paragraph 13,

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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