Materielle RechtsanwendungDie Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt seines Todes. (Abs. 1) PersonalstatutPersonalstatut kann verschiedenes bedeuten. Nach § 9 IPRG ist es grundsätzlich das R...
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1 Kommentar zu § 28 IPRG
Kommentar zum § 28 IPRG von Ulrike Christine Walter
Materielle RechtsanwendungDie Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt seines Todes. (Abs. 1) PersonalstatutPersonalstatut kann verschiedenes bedeuten. Nach § 9 IPRG ist es grundsätzlich das R... mehr lesen...