(1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
1 Kommentar zu § 31 IPRG
Kommentar zum § 31 IPRG von Ulrike Christine Walter
RegelungsgegenstandDer Regelungsgegenstand des internationalen Sachenrechtes sind „die dinglichen Rechte einschließlich Besitz“ (Abs. 1), was dingliche Rechte an körperlichen Sachen sind, das entscheidet gem. Abs. 2 die österr. Auffassung. Dingliche RechteD... mehr lesen...