Begründung: Die Antragstellerin (Wahlmutter) ist österreichische Staatsbürgerin, der Antragsgegner (Wahlsohn) ist Hindu und besitzt die indische Staatsbürgerschaft. Mit Beschluss vom 21. 3. 2002 bewilligte das Erstgericht aufgrund des Adoptionsvertrags vom 16. 8. 2001 die Annahme an Kindesstatt des S***** R***** (damals noch: „S*****“), geboren 9. 2. 1970, als Wahlkind, durch Regine W***** als Wahlmutter. Der Bewilligung lag die
Begründung: zugrunde, dass die Wahlmutter und das Wahlk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die österreichische Staatsbürgerin Chen Hao G***** (richtig wohl: Cheng Hao G*****, siehe die Auskunft der Magistratsabteilung 61 der Stadt Wien, Beilage 1) verstarb am 24. 12. 1990 in Wien. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 13. 10. 1992 wurde der reine Nachlass der Verstorbenen in der Höhe des Klagsbetrags gemäß § 130 AußStrG für erblos erklärt und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beklagten übergeben. Die Erblasserin hatte am 11. 9. 1949 ... mehr lesen...
Begründung: Unter Vorlage eines mit dem leiblichen Vater der Adoptivtochter in Indien am 23. 9. 2003 abgeschlossenen Adoptionsvertrags beantragten die Adoptiveltern mit dem am 6. 11. 2003 beim Erstgericht eingelangten Antrag die gerichtliche Bewilligung der "im Adoptionsvertrag vom 23. 9. 2003 vorgenommenen Annahme an Kindes Statt" durch die Antragsteller als Wahleltern gemäß § 180a ABGB. Die Adoptivmutter sei die Schwester der leiblichen Mutter des Kindes. Diese sei am 11. 12. 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §180aIPRG §26
Rechtssatz: Über einen Antrag auf Bewilligung eines in Indien geschlossenen Adoptionsvertrags ist dann nach österreichischem Recht zu entscheiden, wenn keine indische Adoptionsentscheidung bzw Adoptionsurkunde als Verfahrenshindernis der inländischen Entscheidung entgegen steht. Entscheidungstexte 6 Ob 170/04z Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 170/04z... mehr lesen...
Begründung: Der am 5. 9. 1998 geborene Minderjährige ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist das uneheliche Kind einer Griechin und eines Österreichers. Der uneheliche Vater anerkannte seine Vaterschaft am 14. 9. 1998. Die obsorgeberechtigte Mutter "stimmte dem Anerkenntnis zu". Sie ist nunmehr mit einem anderen Österreicher verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten in Graz. Am 26. 6. 2001 beantragte der Vater u. a. die Einräumung eines Besuchsrechts an jedem ersten und dritten ... mehr lesen...
Norm: IPRG §26
Rechtssatz: Es sind keine einschlägigen Staatsverträge und auch sonst keine Rechtsnormen vorhanden, die sich im Verhältnis zwischen Österreich und Bulgarien direkt damit befassen, wie bei der Anerkennung von Adoptionsentscheidungen zu verfahren ist. Entscheidungstexte 5 Ob 131/02d Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d Veröff: SZ 2002/89 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §26
Rechtssatz: Das Adoptionsstatut des § 26 Abs 1 IPRG gibt nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer inländischen Adoption mit Auslandsbezug vor, sagt aber nichts über die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung aus. Entscheidungstexte 5 Ob 131/02d Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 131/02d Veröff: SZ 2002/89 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die §§ 184 und 184a ABGB regeln mit dem Widerruf der gerichtlichen Bewilligung und der Aufhebung der Wahlkindschaft erschöpfend die rechtliche Beseitigung der Adoption (§ 185a ABGB). Die im Gesetz dafür genannten Voraussetzungen liegen einerseits schon nach dem Vorbringen, andererseits aber in Ansehung der behaupteten List nach den bindenden Feststellungen nicht vor. Auch die in Art 51f des ital. Gesetzes vom 4.5.1983... mehr lesen...
Norm: IPRG §26
Rechtssatz: Ob die italienischen Vorschriften ein Zustimmungsrecht der leiblichen Mutter des Adoptivkindes zur Adoptionsfreigabe vorsehen, muß hier nicht näher geprüft werden, weil eine - nach österreichischem Recht notwendige - Zustimmung jedenfalls gegeben ist. Allfällige Fehler bei der Adoption wurden durch die Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses geheilt. Die Art 25 ff des ital. Gesetzes vom 4.Mai 1983, Nr 154, se... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. Februar 1981 in Wien geborenen Kinder Martin und Andreas, deren leibliche Eltern Dragan und Rajka K*** nicht ausgeforscht werden konnten, wurden von den Eheleuten Werner und Erika O***, österreichischen Staatsbürgern, in deren Pflege sie sich bereits seit 1983 befanden, mit Wirksamkeit vom 10. April 1984 an Kindesstatt angenommen (pflegschaftsgerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ON 18 und 19). Die Ehe der Wahleltern wurde am 3. April 1986 gemä... mehr lesen...
Norm: ABGB §144ABGB §186IPRG §26
Rechtssatz: Nach dem in § 26 Abs 2 IPRG verwiesenen Recht ist auch die Frage der Obsorge der Wahleltern zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 509/90 Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 509/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047945 Im RIS seit ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller die Bewilligung des am 30. 3. 1984 zwischen Hilde S*****, geborene M*****, und DI Jörg S*****, abgeschlossenen Adoptionsvertrags mit folgendem Inhalt: „Vorausgeschickt wird, dass Frau Hilde S***** seit 3. 3. 1983 verwitwet und ohne leibliche Nachkommen ist. Weiters wird vorausgeschickt, dass Herr DI Jörg S***** der Neffe der Frau Hilde S*****, nämlich Sohn der Frau Emilia S*****, geborene M*****, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §181codice civile Art297IPRG §8IPRG §26
Rechtssatz: Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des § 26 Abs 1 IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Art 297 CC als auch jene des § 181 ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Art 297 CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichi... mehr lesen...
Norm: IPRG §26
Rechtssatz: Ist ein Ehegatte Deutscher und der andere Österreicher und wohnen beide seit vielen Jahren in Deutschland, dann kann die Streitfrage offen bleiben, ob die Heimatrechte beider Ehegatten kumulativ zu berücksichtigen sind oder ob an ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist, weil das österreichische internationale Privatrecht auf deutsches Adoptionsrecht zurückverweist. RS U AG Darmstadt (D) ... mehr lesen...
Norm: IPRG §26
Rechtssatz: Das österreichische internationale Privatrecht gibt in diesem Fall dem Grundsatz der Beurteilung nach derjenigen Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht (§ 1 Abs 1 und 2 österreichisches IPR-Gesetz), den Vorrang vor dem für die Adoption berufenen Heimatrecht der Annehmenden (§ 26 Abs 1 österreichisches IPR-Gesetz). Veröff: IPRax 1982,80 (kritisch Henrich) Schlagworte *D* ... mehr lesen...