§ 32 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 32 IPRG


Kommentar zum § 32 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Dinglicher NachlasserwerbDer Nachlasserwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften richtet sich hinsichtlich des dinglichen Erwerbsaktes (modus) und der Typengestaltung nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft.  Zeitpunkt des LiegenschaftserwerbsDies betrifft nach hRspr und Lehre nicht die... mehr lesen...

§ 32 IPRG | 2. Version | 482 Aufrufe | 24.11.09

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