Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der Paragraph 31, auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.
1 Kommentar zu § 32 IPRG
Kommentar zum § 32 IPRG von Ulrike Christine Walter
Dinglicher NachlasserwerbDer Nachlasserwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften richtet sich hinsichtlich des dinglichen Erwerbsaktes (modus) und der Typengestaltung nach dem Recht des Lageortes der Liegenschaft. Zeitpunkt des LiegenschaftserwerbsDies betrifft nach hRspr und Lehre nicht die... mehr lesen...