Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in § 27a genannten Gründen sind zu beurteilenDie Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in Paragraph 27 a, genannten Gründen sind zu beurteilen
1.Ziffer einsnach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
2.Ziffer 2nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
3.Ziffer 3sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Z 2 maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Ziffer 2, maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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