§ 30 IPRG (weggefallen)

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 30 IPRG (weggefallen) seit 17.08.2015 weggefallen.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 30 IPRG


Kommentar zum § 30 IPRG von Ulrike Christine Walter

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RechtsanwendungDie Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der  Zeitpunkt der Rechts... mehr lesen...

§ 30 IPRG | 3. Version | 585 Aufrufe | 24.11.09

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