RechtsanwendungDie Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechts...
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1 Kommentar zu § 30 IPRG
Kommentar zum § 30 IPRG von Ulrike Christine Walter
RechtsanwendungDie Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechts... mehr lesen...