§ 30 IPRG (weggefallen)

IPRG - IPR-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
§ 30 IPRG (weggefallen) seit 17.08.2015 weggefallen.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 30 IPRG


Kommentar zum § 30 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

RechtsanwendungDie Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers zu beurteilen. Maßgebend ist der  Zeitpunkt der Rechts... mehr lesen...

§ 30 IPRG | 3. Version | 576 Aufrufe | 24.11.09

Sie können den Inhalt von § 30 IPRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 30 IPRG


Entscheidungen zu § 30 IPRG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 IPRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 IPRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 IPRG
§ 31 IPRG