Begründung: Mit der am 24.10.1989 zu gerichtlichem Protokoll gegebenen Klage bestreitet der Kläger die Ehelichkeit der am 24.12.1988 geborenen Beklagten mit der
Begründung: , er habe deren Mutter, seiner Ehefrau, innerhalb der vom 25.2.1988 bis 27.6.1988 laufenden Vermutungsfrist nicht beigewohnt. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger seit August 1989 von ihrer Geburt gewußt habe, nach dem hier zugrundezulegenden türkischen Recht für die Ehelichke... mehr lesen...