§ 21 IPRG Eheliche Abstammung

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenigedas Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger istzum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.06.2001

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenigedas Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger istzum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

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