Gesamte Rechtsvorschrift GVOG 1997

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

GVOG 1997
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024
Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1997 (XIII. GPStLT EZ 84)

§ 1 GVOG 1997 Geltungsbereich


Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 2 GVOG 1997 Rechtliche Stellung


(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 3 GVOG 1997 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung


(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 4 GVOG 1997 Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden


(1) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden und die Satzungen des Gemeindeverbandes zu enthalten.

(2) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären. Die Annahme der Erklärung über das Ausscheiden einer Gemeinde kann dann nicht verweigert werden, wenn der Zweck des Gemeindeverbandes durch das Ausscheiden dieser Gemeinde nicht gefährdet wird und weiters gewährleistet ist, daß die ausscheidende Gemeinde die ihr nunmehr wieder zufallenden Aufgaben selbst besorgen kann.

(3) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wobei auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 3 dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen ist.

§ 5 GVOG 1997 Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes


(1) Die Satzung hat zu enthalten:

1.

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

Namen der beteiligten Gemeinden;

3.

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;

4.

Organe des Gemeindeverbandes;

5.

Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;

6.

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;

7.

Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.

(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 6 GVOG 1997 Auflösung des Gemeindeverbandes


(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.

(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.

(3) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.

§ 7 GVOG 1997 Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.

(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Wahl der weiteren Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder das Ausscheiden einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder des Ausscheidens einer Gemeinde;

d)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

e)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;

f)

die Erlassung von Verordnungen nach § 8 Abs. 3;

g)

die Festsetzung allfälliger Aufwandsersätze nach § 21a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 131/2014

§ 8 GVOG 1997 Kostenersätze und Beiträge


(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.

(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.

§ 9 GVOG 1997 Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung


(1) Ist in den Satzungen nichts anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.

(2) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.

§ 10 GVOG 1997 (weggefallen)


§ 10 GVOG 1997 seit 31.12.1998 weggefallen.

§ 11 GVOG 1997 Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz


(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können, wenn die gemeinsame Besorgung zweckmäßiger, einfacher und kostengünstiger ist, für Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden durch Gesetz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Das Gesetz nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung und die nähere Organisation der Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 12 GVOG 1997 Name und Sitz des Gemeindeverbandes


Der Name, der Sitz und die Aufgaben der Gemeindeverbände sind durch Gesetz bzw. Verordnung zu regeln.

§ 13 GVOG 1997 Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(2) Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden:

bis

2.000 Einwohner

1 Vertreter.

von

2.001 bis 5.000 Einwohner

2 Vertreter.

von

5.001 bis 10.000 Einwohner

3 Vertreter.

von

10.001 bis 50.000 Einwohner

4 Vertreter.

über

50.000 Einwohner

5 Vertreter.

(3) Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.

(4) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Wahl der weiteren Organe;

b)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

c)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 131/2014

§ 14 GVOG 1997 Kostenersätze und Beiträge


Soweit in den Materiengesetzen keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.

§ 15 GVOG 1997 Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände


(1) Die Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.

(2) Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.

(3) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.

(4) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 16 GVOG 1997 (weggefallen)


§ 16 GVOG 1997 seit 31.12.1998 weggefallen.

§ 17 GVOG 1997 Organe


(1) Als Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden weniger als zehn beträgt. Bei Verbänden, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, entfällt das Organ Verbandsvorstand.

(2) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestimmt die Verbandsversammlung.

(3) Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.

§ 18 GVOG 1997 Verbandsvorstand


(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und mindestens vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 20 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren sechs Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren zehn Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.

§ 19 GVOG 1997 Verbandsobmann


(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.

(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.

(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.

§ 20 GVOG 1997 Vermögen und Haushaltsführung


Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008

§ 21 GVOG 1997 Geschäftsführung und Wahl der Organe


(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.

(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.

(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

§ 21a GVOG 1997 Aufwandsersätze


(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.

(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.

(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999

§ 22 GVOG 1997 Aufsicht


(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.

(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014

§ 23 GVOG 1997 Entscheidung in Streitfällen


Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

§ 24 GVOG 1997 Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung


Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 25 GVOG 1997 Eigener Wirkungsbereich


Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 25a GVOG 1997 Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009,

2.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

§ 26 GVOG 1997 Übergangsbestimmungen


Die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, sowie des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl. Nr. 34/1995, bereits bestehenden Verbände sind bezüglich der Zusammensetzung der Organe und der Obmannfunktion bis zum 1. Juli 1998 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

§ 27 GVOG 1997 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 21 Abs. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977 i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.

(3) § 17 Abs. 4, § 17a Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3, 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl.Nr. 34/1995, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.

§ 28 GVOG 1997 Inkrafttreten von Novellen


(1) Der Entfall der §§ 10 und 16 sowie die Neufassung des § 21a is t durch die Novelle 13/1999 am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 7 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 65/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.

(4) Die Änderung des § 7 Abs. 3 lit. g sowie der Entfall der Wortfolge im § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 8, § 11 Abs. 1, § 15, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, und der §§ 24 und 25 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 126/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2014, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle


Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1997 (XIII. GPStLT EZ 84)

Änderung

LGBl. Nr. 13/1999 (XIII. GPStLT EZ 849)

LGBl. Nr. 65/2001 (XIV. GPStLT IA EZ 360/1)

LGBl. Nr. 53/2002 (XIV. GPStLT IA EZ 725/1)

LGBl. Nr. 92/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2271/1 AB EZ 2271/2)

LGBl. Nr. 126/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1520/1 AB EZ 1520/3)

LGBl. Nr. 131/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2931/1 AB EZ 2931/6)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Rechtliche Stellung

2. Abschnitt
Gemeindeverbände durch Vereinbarung

§ 3

Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 4

Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

§ 5

Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§ 6

Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 7

Verbandsversammlung

§ 8

Kostenersätze und Beiträge

§ 9

Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

§ 10

entfallen

3. Abschnitt
Gemeindeverbände durch Gesetz

§ 11

Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz

§ 12

Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§ 13

Verbandsversammlung

§ 14

Kostenersätze und Beiträge

§ 15

Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

§ 16

entfallen

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 17

Organe

§ 18

Verbandsvorstand

§ 19

Verbandsobmann

§ 20

Vermögen und Haushaltsführung

§ 21

Geschäftsführung und Wahl der Organe

§ 21a

Aufwandsersätze

§ 22

Aufsicht

§ 23

Entscheidung in Streitfällen

§ 24

Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung

5. Abschnitt
Schluss und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 25

Eigener Wirkungsbereich

§ 25a

Verweise

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten