(1) Die Satzung hat zu enthalten:
1. | Name und Sitz des Gemeindeverbandes; | |||||||||
2. | Namen der beteiligten Gemeinden; | |||||||||
3. | Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten; | |||||||||
4. | Organe des Gemeindeverbandes; | |||||||||
5. | Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen; | |||||||||
6. | Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten; | |||||||||
7. | Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde; | |||||||||
8. | Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß. |
(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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