§ 15 GVOG 1997 (Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz), Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände - JUSLINE Österreich
§ 15 GVOG 1997 Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsDie Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.Die Organe eines Standesamtsverbandes nach Paragraph 60, des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach Paragraph 47, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.Die in Absatz eins, genannten Gemeindeverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
(3)Absatz 3Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zugrundezulegen.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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