(1) Als Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden weniger als zehn beträgt. Bei Verbänden, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, entfällt das Organ Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestimmt die Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.
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