§ 21 GVOG 1997 Geschäftsführung und Wahl der Organe

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.

(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.

(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

In Kraft seit 06.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 GVOG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 GVOG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 GVOG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 GVOG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 GVOG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 GVOG 1997
§ 21a GVOG 1997