(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:
a) | die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen; | |||||||||
b) | die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse; | |||||||||
c) | die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten; | |||||||||
d) | die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand. |
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
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