(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.
(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
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