(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
a) | im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, | |||||||||
b) | im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist. |
(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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