§ 21a GVOG 1997 Aufwandsersätze

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.

(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.

(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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