(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können, wenn die gemeinsame Besorgung zweckmäßiger, einfacher und kostengünstiger ist, für Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden durch Gesetz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Das Gesetz nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung und die nähere Organisation der Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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