(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014
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