(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden:
bis | 2.000 Einwohner | 1 Vertreter. |
von | 2.001 bis 5.000 Einwohner | 2 Vertreter. |
von | 5.001 bis 10.000 Einwohner | 3 Vertreter. |
von | 10.001 bis 50.000 Einwohner | 4 Vertreter. |
über | 50.000 Einwohner | 5 Vertreter. |
(3) Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.
(4) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) | die Wahl der weiteren Organe; | |||||||||
b) | Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß; | |||||||||
c) | die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 131/2014
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