§ 9 GVOG 1997 Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist in den Satzungen nichts anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.

(2) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.

In Kraft seit 01.11.1997 bis 31.12.9999
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