(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
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