§ 24 GVOG 1997 Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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