Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
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