(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
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