(1) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden und die Satzungen des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(2) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären. Die Annahme der Erklärung über das Ausscheiden einer Gemeinde kann dann nicht verweigert werden, wenn der Zweck des Gemeindeverbandes durch das Ausscheiden dieser Gemeinde nicht gefährdet wird und weiters gewährleistet ist, daß die ausscheidende Gemeinde die ihr nunmehr wieder zufallenden Aufgaben selbst besorgen kann.
(3) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wobei auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 3 dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen ist.
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