Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAufsichtsbeschwerden sind zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)
(3)Absatz 3Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.
(4)Absatz 4Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.
(5)Absatz 5Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (Paragraph 65, AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (Paragraph 35, AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof römisch eins. Instanz (Paragraph 30, AllgGAG.) aber Jv-Sache.
(6)Absatz 6Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in römisch eins. und römisch II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.
(7)Absatz 7Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (Paragraph 430,). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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