Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach Paragraph 509, Absatz 2, zu einem Akt zu vereinigen.
(2)Absatz 2Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des Paragraph 381, Absatz 2, ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.
(3)Absatz 3Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.
(4)Absatz 4Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.
(5)Absatz 5Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse römisch eins. und römisch II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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