Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.
(2)Absatz 2Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.
(3)Absatz 3Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.
(4)Absatz 4Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (§ 12 Abs. 2) nicht zur Anwendung.Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht zur Anwendung.
(5)Absatz 5Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich
1.Ziffer einsAktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und
2.Ziffer 2Originalurkunden.
(6)Absatz 6Aktenbestandteile nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.Aktenbestandteile nach Absatz 5, Ziffer eins, und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.
(7)Absatz 7Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.
(8)Absatz 8Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Abs. 5 und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Absatz 5, und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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