§ 506 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für die Namenverzeichnisse ist der Name des Angezeigten (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten) maßgebend, bei unbekannten Tätern aber der Name des Geschädigten; ist auch der Name des Geschädigten unbekannt oder kein Geschädigter vorhanden, so ist in das Namenverzeichnis ein die Tat bezeichnendes Schlagwort (§ 484 Z 4) einzutragen. In Pressesachen ist auch der Titel des Druckwerkes, bei Zeitungen außerdem die Nummer im Namenverzeichnis anzuführen. Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Beschlagnahme oder Verfall sind die Namen der Verfallsbeteiligten und, wenn der Antrag nicht vom öffentlichen Ankläger gestellt wird, auch die Namen der Antragsteller einzutragen.

(2) Das Namenverzeichnis ist nach StPOForm. Nr. 1 zu führen. Wo es zweckmäßig ist, kann das Namenverzeichnis in zwei Teilen als Verzeichnis der Beschuldigten und Verzeichnis der Geschädigten (nach StPOForm. Nr. 1 und Nr. 2) geführt werden. Andernfalls sind die Namen der Geschädigten durch den Beisatz „Geschädigter“ oder durch Unterstreichen mit Farbstift erkennbar zu machen.

(3) Bei Gerichtshöfen I. Instanz kann der Präsident anordnen, daß im Namenverzeichnis zum Vr-Register zur leichteren Feststellung der Nämlichkeit bei den Namen der Beschuldigten auch der Geburtstag angeführt wird, ferner daß neben dem Namenverzeichnis der Beschuldigten in der Einlaufstelle ein alphahetisches Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen geführt wird oder daß die Untersuchungsgefangenen im Namenverzeichnis durch Beisetzung des Buchstaben H ersichtlich gemacht werden. Der Präsident des Gerichtshofes kann weiters anordnen, daß das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen in der Form einer Kartei geführt wird. Wird ein Untersuchungsgefangener auf freien Fuß gesetzt oder in Strafhaft übernommen, so ist dies im Verzeichnis (in der Kartei) der Untersuchungsgefangenen ersichtlich zu machen oder der Buchstabe H im Namenverzeichnis durchzustreichen. Die zur Führung des Verzeichnisses der Untersuchungsgefangenen oder zur Vornahme dieser Eintragungen im Namenverzeichnis notwendigen Mitteilungen sind der Einlaufstelle von der Leitung des Gefangenhauses täglich schriftlich zu machen.

(4) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß bei allen oder einzelnen Gerichtshöfen das Namenverzeichnis zum Vr-Register in Form einer auf laut wissenschaftlicher Grundlage angelegten Kartei zu führen ist.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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